Satzung
des Landesverbandes hauswirtschaftlicher Berufe MdH Bayern e. V.

§ 1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verband führt den Namen                                                                                                                LANDESVERBAND HAUSWIRTSCHAFTLICHER BERUFE MDH BAYERN e.V                                    und ist im Vereinsregister eingetragen.
  2. Der Sitz des Verbandes ist München.
  3. Die Dauer des Bestehens des Verbandes ist nicht begrenzt und wird durch das Ausscheiden einzelner Mitglieder nicht berührt.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Zweck des Verbandes

Zweck des Vereins ist die Förderung von Volks- und Berufsbildung einschließlich Studentenhilfe. Der Verband setzt sich für die beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Belange seiner Mitglieder ein und vertritt deren Interessen gegenüber Behörden und Institutionen insbesondere durch:

  1. Darstellung des Berufsbilder der Hauswirtschaft in der Öffentlichkeit
  2. Förderung von hauswirtschaftlicher Aus-, Fort- und Weiterbildung
  3. Mitarbeit im Prüfungsausschüssen der hauswirtschaftlichen Berufsbildung und berufsbezogenen Gremien
  4. Betreuung von Ausbildungsbetrieben
  5. Einsatz in Schulen und in der Erwachsenenbildung
  6. Befassung mit Verbraucherfragen und Dienstleistungsangebote
  7. Hilfeleistung für Unternehmern in der Dienstleistungsbranche
  8. Durchführung von Koch- und Neigungskursen
  9. Familien- und Nachbarschaftshilfe
  10. Mitarbeit und Aufklärung über Unfallschutz im Haushalt

 

Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.  Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.                                                  

§ 3 – Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Als Mitglieder können aufgenommen werden: Alle, die eine Ausbildung in der Hauswirtschaft absolviert haben oder an Fachschulen, Fachhochschulen sowie Universitäten ausgebildet sind.

  2. Auszubildende und Teilnehmer/innen von Fortbildungslehrgängen in der Hauswirtschaft sowie Studierende der Fachakademie für Ernährungs- und Versorgungsmanagement im Rahmen einer Schülermitgliedschaft.

  3. Fördernde Mitglieder, die an der Hauswirtschaft mittelbar oder unmittelbar interessiert sind.

Der Antrag auf Aufnahme in den Verband ist in Textform an den Vorstand zu richten. Er entscheidet über die Aufnahme. Der Vorstand ist berechtigt, die Aufnahme abzulehnen.

Die Mitgliedschaft erlischt

  1. durch Kündigung der Mitgliedschaft zum Ende des Verbandsjahres mit mindestens vierteljährlicher Kündigungsfrist. Sie ist schriftlich dem Vorstand gegenüber zu erklären.

  1. durch Ausschluss aus dem Verband, insbesondere wenn nach mehrmaliger Mahnung die Beiträge nicht bezahlt werden oder den gemeinsamen Interessen des Berufsstandes in gröblicher Weise zuwidergehandelt wird. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes

  1. Streichung aus der Mitgliederliste bei Tod des Mitgliedes bzw. Auflösung der juristischen Person

Auf alle Fälle ist mit Beendigung der Mitgliedschaft ein Anspruch auf Rückerstattung bezahlter Beiträge ausgeschlossen, und ebenso erlöschen alle Ansprüche auf das Verbandsvermögen.

§ 4 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, in allen die Verbandszwecke berührenden Fragen die Auskunft und die Unterstützung des Verbandes im Rahmen der diesem gegebenen Möglichkeiten in Anspruch zu nehmen. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied ist schriftlich zulässig. Fördernde Mitglieder sind nicht stimmberechtigt.

Die Mitglieder sind verpflichtet, den Beschlüssen der Organe entsprechend das Verbandsinteresse zu wahren und ihre Beiträge pünktlich zu bezahlen.

§ 5 – Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder bezahlen Beiträge. Die Festsetzung der Beiträge wird jeweils in der Mitgliederversammlung beschlossen. Der Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn eines jeden Halbjahres (spätestens jeweils zum 31.01. bzw. 31.07.) mit der Hälfte oder als Jahresbeitrag (bis spätestens 31.03.) fällig.

Für juristische Personen wird vom Vorstand ein gesonderter Beitrag jeweils mit der Aufnahme festgelegt.

§ 6 – Organe des Verbandes

Die Organe des Verbandes sind

  1. Vertretungsberechtigter Vorstand
  2. Gesamtvorstand und Beirat
  3. die Mitgliederversammlung

 

Über den Verlauf der Versammlungen und die gefassten Beschlüsse der Organe des Verbandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Protokollführerin/dem Protokollführer erstellt wird und von der Versammlungsleiterin/dem Versammlungsleiter und der Protokollführerin/dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 7 – Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Verbandes es erfordert, jedoch mindestens einmal jährlich.                                                                                                               Die Einberufung zur ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt in Textform durch den Vorstand mit einer Einladungsfrist von 14 Tagen. Anträge zur Tagesordnung können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie mindestens 8 Tage vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich vorliegen. Die/Der Vorsitzende oder eine/r der beiden stellvertretenden Vorsitzenden leiten die Mitgliederversammlung.

  2. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, sofern Gesetz oder Satzung das nicht anders regelnd. Stimmenthaltung und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Satzungsänderungen und die Vereinsauflösung bedürfen einer Mehrheit von ¾, Zweckänderung einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen.

  3. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Wahl des Gesamtvorstandes

  • Entgegennahme der Bericht des Gesamtvorstandes sowie Erteilung der Entlastung für den Gesamtvorstand

  • Festlegung der Beiträge und Genehmigung des Haushaltsplanes

  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen

  • Beschlussfassung über zur Tagesordnung gestellte Anträge

  • Beschlussfassung über Auflösung des Verbandes

  • Verfügung über das Vermögen des Verbandes nach Auflösung

§ 8 – Der Vorstand

  1. Der  Vorstand besteht aus fünf Personen, darunter die/der Vorsitzende und zwei stellvertretende Vorsitzende. Die/der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden vertreten den Verein gem. § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich jeweils einzeln. Der Vorstand kann durch Beschluss der  Mitgliederversammlung um bis zu vier Beisitzer/innen erweitert werden. Die Beisitzer/innen sind nicht vertretungsberechtigt.

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der die Aufgabenbereiche der einzelnen             Vorstandsmitglieder festgelegt werden.

Die Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Verbandes sein und werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. Die Vorstandswahl muss auf Antrag geheim durchgeführt werden; es entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verband.

Die Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Verbandes sein und werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. Die Vorstandswahl muss auf Antrag geheim durchgeführt werden; es entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Das Amt eines Gesamtvorstandsmitglieds endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verband.

  1. Der Gesamtvorstand bestellt gegebenenfalls die Geschäftsführung und gibt ihr die entsprechenden Weisungen für ihre Arbeit. Er kann aber auch aus seinem eigenen Kreis ein Vorstandsmitglied zum geschäftsführenden Vorstandsmitglied wählen und diesem die Aufgabe der Geschäftsführung übertragen. Auf alle Fälle ist die Geschäftsführung nicht allein dem Gesamtvorstand, sondern auch der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich. An den Sitzungen der Organe des Verbandes nimmt sie jeweils mit beratender Stimme teil, soweit nicht durch die Zugehörigkeit zum Vorstand von sich aus eine Stimmberechtigung gegeben ist.

§ 9 – Beirat

Der Beirat besteht aus bis zu vierzehn Personen. Der Vorstand beruft in den Beirat Mitglieder, die in den verschiedenen bayerischen Regierungsbezirken für den Verband aktiv sind. Die Beiratssitzungen werden zweimal jährlich vom Vorstand einberufen. Der Beirat berät den Vorstand und berichtet diesem.

§ 10 – Auflösung und Satzungsänderung des Verbandes

  1. Die Änderung dieser vorstehenden Satzung oder die Auflösung des Verbandes kann nur in einer unter Angabe des Beschlussgegenstandes ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.

  2. Die Mitgliederversammlung beschließt im Falle der Auflösung des Vereins über die Bestellung der Liquidatoren. Falls die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, werden die bisherigen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder Liquidatoren. Die Liquidatoren vertreten einzeln.

  3. Der Antrag auf Auflösung des Vereins ist dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Bayerischen Landesausschuss für Hauswirtschaft e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Die Neufassung der Satzung wurde  beschlossen in der Mitgliederversammlung am 16. Oktober 2021.